Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Die Bundesregierung plant die steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus.

 

Zu diesem Zweck soll ein neuer § 7b in das Einkommensteuergesetz eingefügt werden, der es ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen und in den drei folgenden Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 5% neben der normalen Abschreibung steuerlich geltend zu machen.

 

Allerdings werden die Sonderabschreibungen an Bedingungen geknüpft sein.

 

Nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens vom Dezember 2018 werden voraussichtlich die folgenden Einschränkungen gelten (Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind möglich):

 

  • Es müssen neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden.
     
  • Der Bauantrag / die Bauanzeige muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden.
     
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen nicht 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.
     
  • Die Wohnung dient im Jahr der Asnchaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken (Ausnahme: Ferienwohnungen sind nicht begünstigt).
     
  • Wurden dem Investor bereits EU-Fördermittel (De-minimis-Verordnung) gewährt, kann die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung unter Umständen ausgeschlossen sein.
     
  • Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht erfüllt wurden, werden diese rückgängig gemacht.

 

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