Die Bundesregierung hat mit dem Corona-Konjunkturpaket ein umfangreiches Paket an Hilfsmaßnahmen zur Stützung der Wirtschaft und der privaten Haushalte verabschiedet.
Die einzelnen Maßnahmen können Sie auf den Internetseiten des Bundeswirtschaftsministeriums, des Bundesfinanzministeriums und der Bundesregierung nachlesen.
Wir beschränken uns hier auf die Darstellung der wichtigsten Änderungen zu der zeitweisen Absenkung der Umsatzsteuersätze, bitten aber gleichzeitig um Verständnis, dass viele Detailfragen derzeit noch nicht abschließend geklärt sind. Ggf. werden wir diese Seite updaten, sobald weitere Einzelheiten fest stehen.
Insbesondere die Finanzämter haben noch keine endgültige Stellungnahme veröffentlicht. Lediglich seitens des Bundesfinanzministeriums wurde der Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens veröffentlicht.
Der allgemeine Steuersatz sinkt von 19% auf 16%. Der ermäßigte Steuersatz, der vor allem für Grundnahrungsmittel, Bücher und Zeitschriften gilt, wird von 7% auf 5% herabgesetzt. Diese Anpassung gilt auch für Restaurants, sofern diese bisher mit 7% besteuert werden.
Der Grundsatz lautet: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung, nicht aber der Zeitpunkt der Rechnungserstellung oder der Zahlung.
Das zeigt sich z. B. besonders deutlich, wenn Sie Ihre Geschäftsmiete für Juli 2020 bereits im Juni 2020 erhalten und zur Umsatzsteuer optiert haben. Dann gilt für diese Zahlung bereits der ermäßigte Steuersatz von 16%. Umgekehrt, wenn Sie im Dezember 2020 die Miete für Januar 2021 überwiesen bekommen, müssen Sie diese Zahlung - sofern sich die Rechtslage nicht ändert - wieder mit 19% versteuern.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen.
So können insbesondere im Bereich der Bauleistungen Abgrenzungsprobleme auftauchen, die Sie am besten noch im Juni mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten.
Sog.Dauerschuldverhältnissen (Miet-, Leasing-, Wartungsverträge, Zeitschriftenabonnements, usw.), bei denen oftmals keine gesonderten Rechnungen ausgestellt werden, müssen überprüft werden, ob sie mit den geänderten Steuersätzen noch weiter angewendet werden können oder ob Anpassungen notwendig sind.
Auch die folgenden Sachverhalte stellen Problemfälle dar:
Auswirkungen für Ist-Versteuerer sind z. B. bei Mietzahlungen, o. ä. im Juni für Juli 2020 möglich.
Dazu gibt es noch keine verbindliche Aussage. Grundsätzlich entfällt in solchen Fällen der Vorsteuerabzug. Nach dem Entwurf des BMF-Schreibens soll aber in der jetzigen Situation eine Ausnahmeregelung gelten.
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