Die neue Überbrückungshilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich der Staat für maximal 3 Monate an den Fixkosten von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben.

 

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellte zentrale Antragsplattform von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bis spätestens 31. August 2020.

 

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Auszug über die wichtigsten Bestimmungen zur Überbrückungshilfe. Die vollständige Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe finden Sie hier.

 

Bitte beachten Sie auch die Links am Ende der Seite. 

Wie unterstützen wir Sie?

Das Registrierungsverfahren für Steuerkanzleien startete am 08.07.2020. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 10.07.2020 möglich. Wir übernehmen im Rahmen dieses Verfahrens die Prüfung der Antragsberechtigung, erstellen den Antrag.und reichen ihn bei der Bewilligungsstelle ein. Außerdem überwachen wir das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung sowie die Schlussabrechnung.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnütziger Organisationen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb,

 

  • die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
  • die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren,
  • die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen,
  • die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • in Bayern ertragsteuerlich geführt werden,
  • die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden haben und
  • deren Umsatz in Folge der Corona-Pandemie im Durchschnitt der Monate April und Mai 2020 um mindestens 60% im Vergleich zum Durchschnitt in April und Mai 2019 zurückgegangen ist, wobei  bei Unternehmen, die nach dem 01. April 2019 gegründet worden sind, stat der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen sind.

Welche Kosten werden erstattet?

Die Überbrückungshilfe darf nur zur Deckung fortlaufender, im Leistungszeitraum anfallender betrieblicher Fixkosten verwendet werden. Welche Kosten das sind, ist in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 07.07.2020 abschließend geregelt.

Ich habe bereits Soforthilfe bzw. andere Coronahilfen erhalten.

Grundsätzlich kann die Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, insbesondere Darlehen, kombiniert werden. Das gilt auch für bereits ausbezahlte Soforthilfe. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?

Sie erhalten von uns eine Checkliste mit erforderlichen Unterlagen. Allerdings kann es im Einzelfall notwendig sein, zusätzlich zur Checkliste weitere Unteralgen anzufordern.

Wer kontrolliert die Vergabe und Verwendung der Überbrückungshilfe?

Die sog. Bewilligungsstelle und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben Kontrollrechte.

Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?

Ja, wie bereits die Soforthilfe, unterliegt auch die Überbrückungshilfe den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung.

 

Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Überbrückungshilfe.

Weitergehende Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und auf der Internetpräsenz für die Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Hier finden Sie uns

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