Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich der Staat für maximal 3 Monate an den Fixkosten von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellte zentrale Antragsplattform von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bis spätestens 31. August 2020.
Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Auszug über die wichtigsten Bestimmungen zur Überbrückungshilfe. Die vollständige Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch die Links am Ende der Seite.
Das Registrierungsverfahren für Steuerkanzleien startete am 08.07.2020. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 10.07.2020 möglich. Wir übernehmen im Rahmen dieses Verfahrens die Prüfung der Antragsberechtigung, erstellen den Antrag.und reichen ihn bei der Bewilligungsstelle ein. Außerdem überwachen wir das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung sowie die Schlussabrechnung.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnütziger Organisationen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb,
Die Überbrückungshilfe darf nur zur Deckung fortlaufender, im Leistungszeitraum anfallender betrieblicher Fixkosten verwendet werden. Welche Kosten das sind, ist in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 07.07.2020 abschließend geregelt.
Grundsätzlich kann die Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, insbesondere Darlehen, kombiniert werden. Das gilt auch für bereits ausbezahlte Soforthilfe. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.
Sie erhalten von uns eine Checkliste mit erforderlichen Unterlagen. Allerdings kann es im Einzelfall notwendig sein, zusätzlich zur Checkliste weitere Unteralgen anzufordern.
Die sog. Bewilligungsstelle und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben Kontrollrechte.
Ja, wie bereits die Soforthilfe, unterliegt auch die Überbrückungshilfe den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung.
Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Überbrückungshilfe.
Weitergehende Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und auf der Internetpräsenz für die Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
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